FIRMENINSOLVENZ | Mag. Markus Siebinger | Rechtsanwalt
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FIRMENINSOLVENZEN

ÜBERBLICK

Folgende Formen einer Firmeninsolvenz, die in den unten folgenden Texten näher beschrieben werden kann es geben:

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  • Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung

  • Konkursverfahren 

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SANIERUNGSVERFAHREN

Das Sanierungsverfahren ist ein vom Insolvenzschuldner selbst eingeleitetes Verfahren, bei welchem der Schuldner bereits in seinem Insolvenzantrag den Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans stellt. Es gibt zwei Arten von Sanierungsverfahren, nämlich eines mit Eigenverwaltung und eines ohne Eigenverwaltung. Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung und jenes ohne Eigenverwaltung unterscheiden sich wie folgt:

 

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung  

 

  • Sanierungsplanquote von mindestens 30 %.

  • Höhere Anforderungen an die Antragstellung (meist ohne Beziehung eines versierten Anwaltes und des Steuerberaters kaum erfolgreich).

  • Der Schuldner ist weiterhin selbst verfügungsberechtigt und auch verpflichtet sämtlichen Zahlungsverkehr selbst abzuwickeln.

  • Der vom Gericht bestellte Sanierungsverwalter übt primär Überwachungsfunktionen aus.

  • Die Eigenverwaltung kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich entzogen werden

 

Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung

 

  • Sanierungsplanquote von mindestens 20 %

  • Es wird ein Masseverwalter bestellt, welcher die Insolvenzmasse (=das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner bei Insolvenzeröffnung gehört, oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt) und das Unternehmen nach außen vertritt.

  • Sämtlicher Zahlungsverkehr erfolgt während der Dauer des Sanierungsverfahrens (üblicherweise ca. 3 bis 6 Monate) über das vom Masseverwalter anzulegende Massekonto

 

Auch im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung wird das Tagesgeschäft des schuldnerischen Unternehmens allerdings im Regelfall vom Schuldner bzw. dem Geschäftsführer weiterhin selbst gelenkt. Der Schuldner bzw. Geschäftsführer kann vor allem wichtige Entscheidungen, welche die Insolvenzmasse belasten können, in diesem Zeitraum nicht selbständig fällen. So kann er zum Beispiel ohne Zustimmung des Masseverwalters weder Dienstnehmer aufnehmen, noch kündigen, und auch keine Einkäufe auf Rechnung tätigen.

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Damit ein Sanierungsplan zustande kommt, müssen bei der Abstimmung über den Sanierungsplanantrag mehr als 50 % der Gläubiger nach Köpfen gerechnet (=Kopfmehrheit) dem Sanierungsplan zustimmen, und zusätzlich müssen die zustimmenden Gläubiger mehr als 50 % der im Insolvenzverfahren anerkannten Gläubigerforderungen repräsentieren (=Summenmehrheit). Nur wenn beide Mehrheiten erreicht werden, gilt der Sanierungsplan als angenommen.

 

Nach der Annahme des Sanierungsplans muss dieser noch vom Gericht mit einem Beschluss bestätigt werden, und mit Rechtskraft dieses Bestätigungsbeschlusses ist das Insolvenzverfahren aufgehoben.

KONKURSVERFAHREN

Das Konkursverfahren ist im Regelfall auf die Liquidation des Unternehmens, sohin auf die Verwertung der Aktiva und die nachfolgende Verteilung des Erlöses an die Insolvenzgläubiger ausgerichtet.

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Unabhängig davon kann der Insolvenzschuldner allerdings auch in einem als Konkursverfahren eingeleiteten Insolvenzverfahren einen Sanierungsplanantrag stellen und - bei Annahme sowie gerichtlicher Bestätigung des Sanierungsplans - die Entschuldung des Unternehmens erreichen.

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Außerdem steht dem Insolvenzschuldner auch die Möglichkeit offen, die Insolvenzaufhebung mit Zustimmung sämtlicher Gläubiger zu erreichen, sofern eine entsprechende Regelung mit den Gläubigern getroffen werden kann, oder die Gläubiger mit 100 % (allenfalls mit finanziellen Mitteln, die von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden) befriedigt werden können.

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Kommt es weder zu einem Sanierungsplan, noch zu einer Insolvenzaufhebung mit Zustimmung sämtlicher Gläubiger, werden sämtliche Aktiva des Unternehmens vom Insolvenzverwalter verwertet und die diesbezüglichen Erlöse in die Insolvenzmasse vereinnahmt.

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Verbleibt nach Bezahlung der Masseforderungen (das sind Gläubigerforderungen, die nach der Insolvenzeröffnung anfallen) und der Kosten des Insolvenzverfahrens aus den Verwertungserlösen ein Überhang, wird selbiger an die Insolvenzgläubiger als Quote verteilt, und das Insolvenzverfahren sodann nach Schlussverteilung aufgehoben.

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Reichen die Verwertungserlöse nicht einmal aus, um sämtliche Masseforderungen und Verfahrenskosten zur Gänze befriedigen zu können, werden diese ebenfalls nur anteilig bezahlt, und das Verfahren mangels Kostendeckung aufgehoben.

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