VORSORGEVOLLMACHT | Mag. Markus Siebinger | Rechtsanwalt
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VORSORGEVOLLMACHT

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Haben Sie sich schon einmal die Frage gestellt, was passiert, wenn Sie eines Tages Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können? Wer kümmert sich um Sie, wenn Sie alt sind? Wer steht Ihnen zur Seite, nachdem Sie einen schweren Unfall hatten?

Sind Sie vielleicht sogar beruflich selbstständig? Wer soll Ihr Unternehmen führen, wenn Sie es nicht mehr können?

Leider setzt sich mit diesen Fragen kaum jemand auseinander, schon gar nicht, wenn man sich derzeit bester Gesundheit erfreut.

 

Das Erwachsenenschutzgesetz sieht vier Säulen der Vertretung vor:

  • Gerichtliche Erwachsenenvertretung

  • Gesetzliche Erwachsenenvertretung

  • Gewählte Erwachsenenvertretung

  • Vorsorgevollmacht


Die gerichtliche Erwachsenenvertretung – welche der vormaligen Sachwalterschaft am ähnlichsten ist und damit zu den gravierendsten Einschränkungen für Betroffene führt – soll erst dann zur Anwendung kommen, wenn wirklich keine andere Vertretungsalternative in Frage kommt.

Mit der gesetzlichen Erwachsenenvertretung können nächste Angehörige als Vertreter bestellt werden. Diese Vertretungsform wird nur auf drei Jahre befristet und müsste bei Bedarf erneuert werden.

Die gewählte Erwachsenenvertretung gibt Betroffenen im Vergleich zur bisherigen Sachwalterschaft bedeutend mehr Möglichkeiten für eine möglichst eigenständige Alltagsgestaltung. Allerdings dürfen Betroffene für diese Art der Vertretung bloß „gemindert entscheidungsfähig“ sein. Das heißt, hier müssen Sie noch in der Lage sein, die Bedeutung und Folgen der Bevollmächtigung grundsätzlich zu verstehen.

Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich hingegen nach wie vor um DAS Instrument, mit welchem Sie Ihre Angelegenheiten noch VOR Verlust Ihrer Entscheidungsfähigkeit selbst regeln können.

 

Wenn Sie Ihre Angelegenheiten mit einer Vorsorgevollmacht regeln wollen, kontaktieren Sie mich.
 

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