PRIVATINSOLVENZ | Mag. Markus Siebinger | Rechtsanwalt
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ENTSCHULDUNGSFORMEN IN DER PRIVATINSOLVENZ

AUSSERGERICHTLICHER AUSGLEICH

Wenn Sie ein gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren (=Privatinsolvenzverfahren bzw. Privatkonkursverfahren) vermeiden möchten, können Sie versuchen, mit Ihren Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich zu erzielen.

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Der außergerichtliche Ausgleich entspricht im Wesentlichen der Entschuldung mittels eines Zahlungsplans (siehe hiezu unten), jedoch ohne Einschaltung des Gerichtes.

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Somit kann den Gläubigern eine Schuldentilgung mittels einer Quote (= prozentueller Teil der Schulden) innerhalb einer zu vereinbarenden Frist angeboten werden.

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Wesentlicher Unterschied zu einem gerichtlichen Zahlungsplan ist allerdings, dass der außergerichtliche Ausgleich von allen Gläubigern angenommen werden muss, damit dieser zustande kommt. 

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Insbesondere dann, wenn es viele Gläubiger gibt, gestalten sich die mit der Erzielung eines außergerichtlichen Ausgleiches verbundenen Arbeiten und der diesbezügliche Zeitaufwand sehr umfangreich.

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Zählen überdies die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und/oder die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zu den Gläubigern, ist ein außergerichtlicher Ausgleich (außer bei einer Quote von 100 %) generell nicht zu erzielen, da die ÖGK und die SVS erfahrungsgemäß einem außergerichtlichen Ausgleich niemals zustimmen.

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Somit wird der außergerichtliche Ausgleich meist nur in wenigen Einzelfällen als Entschuldungsform gewählt. 

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SANIERUNGSPLAN

Der Sanierungsplan ist vor allem die Entschuldungsform für Unternehmen bzw. natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben und ihr Unternehmen fortführen wollen.

 

In einem Sanierungsplan muss der Schuldner seinen Gläubigern die Bezahlung einer Quote von zumindest 20 % (in Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung jedoch mindestens 30 %) innerhalb von 2 Jahren Ab Annahme des Sanierungsverfahrens anbieten.

 

Auch Privatpersonen, die kein Unternehmen betreiben, können im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens (=Privatkonkurs) einen Sanierungsplan abschließen, wobei selbige die Möglichkeit haben, die 20 %ige Quote innerhalb von längstens 5 Jahren (anstatt von 2 Jahren) zu bezahlen.

 

Für Personen, die kein Unternehmen betreiben, ist der Sanierungsplan insbesondere dann eine vorteilhafte Option, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, die möglichst nicht im Insolvenzverfahren verwertet werden sollen. Für den Abschluss eines Sanierungsplans ist nämlich – anders als bei den anderen Entschuldungsformen im Privatinsolvenzverfahren – die Verwertung des gesamten verwertbaren Vermögens des Schuldners nicht Voraussetzung.

 

Damit ein Sanierungsplan zustande kommt, müssen bei der Abstimmung über den Sanierungsplanantrag mehr als 50 % der Gläubiger nach Köpfen gerechnet (=Kopfmehrheit) dem Sanierungsplan zustimmen, und zusätzlich müssen die zustimmenden Gläubiger mehr als 50 % der im Insolvenzverfahren anerkannten Gläubigerforderungen repräsentieren (=Summenmehrheit). Nur wenn beide Mehrheiten erreicht werden, gilt der Sanierungsplan als angenommen.

 

Nach der Annahme des Sanierungsplans muss dieser noch vom Gericht mit einem Beschluss bestätigt werden, und mit Rechtskraft dieses Bestätigungsbeschlusses ist das Insolvenzverfahren aufgehoben.

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Im Hinblick auf die sehr hohe Mindestquote von 20 % kommt auch der Sanierungsplan in Privatinsolvenzverfahren nur in Einzelfällen zur Anwendung, nämlich vor allem dann, wenn bestimmte Vermögenswerte erhalten bleiben und nicht im Insolvenzverfahren verwertet werden sollen.

ZAHLUNGSPLAN

Der Zahlungsplan ist die primäre Entschuldungsform für Privatpersonen, das heißt für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben.

 

Im Zahlungsplan muss der Schuldner seinen Gläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage innerhalb der nächsten 3 Jahre (bis 16.07.2021: innerhalb der nächsten 5 Jahre) entspricht, wobei die Zahlungsfrist maximal 7 Jahre betragen darf.

 

Seit der Gesetzesnovelle 2017 ist es nunmehr möglich, dass der Schuldner keine Zahlungen bzw. einen Forderungsverzicht anbietet, wenn er in den nächsten 3 Jahren (für Zahlungspläne die bis 16.07.2021 beantragt wurden: 5 Jahren) voraussichtlich kein pfändbares Einkommen beziehen wird, oder das pfändbare Einkommen das Existenzminimum nur geringfügig übersteigt .

 

Damit ein Zahlungsplan zustande kommt, müssen (wie beim Sanierungsplan) bei der Abstimmung über den Zahlungsplanantrag mehr als 50 % der Gläubiger nach Köpfen gerechnet (=Kopfmehrheit) dem Zahlungsplan zustimmen, und zusätzlich müssen die zustimmenden Gläubiger mehr als 50 % der im Insolvenzverfahren anerkannten Gläubigerforderungen repräsentieren (=Summenmehrheit). Nur wenn beide Mehrheiten erreicht werden, gilt der Zahlungsplan als angenommen.

ABSCHÖPFUNGSVERFAHREN

Kommt der Zahlungsplan nicht zustande, kann – über Antrag des Schuldners – das Abschöpfungsverfahren eingeleitet werden.

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Seit der am 17.07.2021 in Kraft getretenen Insolvenzrechtsnovelle kann das Abschöpfungsverfahren nunmehr als 3-jähriger Tilgungsplan, oder als 5-jähriger Abschöpfungsplan beantragt werden.

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Diesfalls tritt der Schuldner seine pfändbaren Einkommensteile für die nächsten 3 bzw. 5 Jahre (bis zur Novelle der Insolvenzordnung im Jahr 2017 waren es noch 7 Jahre) an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder ab.

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Der 3 jährige Tilgungsplan setzt voraus, dass der Schuldner längstens binnen 30 Tagen ab Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren (gemäß der Exekutionsreform 2021) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Bei Verbrauchern reicht es aus, dass der Schuldner innerhalb der Frist keine neuen Schulden eingeht, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann, und er Schritte setzt, um seine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (z.B. Versuch Ratenvereinbarungen zu schließen oder Kontaktaufnahme einem Schuldnerberater zwecks Einleitung eines Entschuldungsverfahrens). Anderenfalls kann der Schuldner nach wie vor nur den 5-jährigen Abschöpfungsplan in Anspruch nehmen. Weiters werden an den Schuldner, welcher den 3-jährigen Tilgungsplan in Anspruch nehmen möchte, höhere Ansprüche an dessen Redlichkeit gestellt. Verbraucher  können die Regelungen über den Tilgungsplan nur innerhalb der 5 Jahre nach Inkrafttreten der Novelle, sohin bis 16.07.2026 in Anspruch nehmen. 

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Diese neuen Regelungen sind auf Abschöpfungsverfahren anzuwenden, in welchen der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 16.07.2021 gestellt wird.

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Der im Abschöpfungsverfahren vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder vereinnahmt sodann während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens die vom jeweiligen Dienstgeber des Schuldners zu überweisenden pfändbaren Teile des Einkommens und schüttet diese – nach Abzug der Kosten des Treuhänders – an die Gläubiger aus.

 

Während des Abschöpfungsverfahrens fallen neben den pfändbaren Lohn- bzw. Gehalts- bzw. Pensionsbezügen allerdings auch Vermögen, das der Schuldner aufgrund einer Erbschaft, aus unentgeltlichen Zuwendungen oder als Gewinn in einem Glücksspiel erwirbt, in die Abschöpfungsmasse.

 

Nach Ablauf der 3 bzw. 5 Jahre des Abschöpfungsverfahrens wird selbiges vom Gericht beendet und dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.

 

Während des Abschöpfungsverfahrens treffen den Schuldner allerdings einige Obliegenheiten, die es gilt, unbedingt einzuhalten. Bei Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten droht eine vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ohne Erteilung der Restschuldbefreiung. Eine solche vorzeitige Einstellung ist insbesondere auch deshalb bitter, weil man diesfalls für 20 Jahre von der Einleitung eines neuen Abschöpfungsverfahrens gesperrt ist, und keine Restschuldbefreiung erhalten hat.

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